SATZUNG

Marketing Club Mönchengladbach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

1) Der Verein führt den Namen „Marketing Club Mönchengladbach e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.

2) Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing Verbandes e.V., Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, R16. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketings in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.

3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.

4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketings in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein JuMP*-Kreis eingerichtet werden.

4) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.

5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketings in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.

6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein.

Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketings in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können die JuMP*-Mitgliedschaft erwerben, wenn sie

a) ein Mindestalter von 18 Jahren haben und

b) das 34. Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet haben.

Mit Erreichen der Altersgrenze d.h. mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das JuMP-Mitglied das 34. Lebensjahr vollendet, wandelt sich die JuMP-Mitgliedschaft automatisch in eine Mitgliedschaft entsprechend § 4 Abs. 1 der Satzung um.

3) Studentinnen und Studenten mit dem Studieninhalt Marketing können Clubmitglieder werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaften soll 5 % der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.

4) Persönliche Mitglieder, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind bzw. das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.

5) Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

6) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Eine Begründung bei einer Ablehnung erfolgt nicht.

7) Ferner besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft als so genanntes förderndes Mitglied, wobei diese Förderung darin besteht, beratend und unterstützend tätig zu sein, ohne die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Insoweit haben diese so genannten fördernden Mitglieder abweichend von § 5, Absatz 1, 3 und 4 der Satzung, kein Stimmrecht und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Über die Aufnahme dieser so genannten fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

4) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

6) Der Marketing Club erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Datenschutzgesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Mitgliedsdaten können Sie der Datenschutzklausel entnehmen. Siehe §14.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 geforderten persönlichen Eigenschaften, bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.

2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.

3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs

steht oder sein Ansehen gefährdet.

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der

Mitgliederversammlung.

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.

§ 7 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Beirat

c) der Vorstand

2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend/vertreten sind.

3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich (es gilt das Datum des Poststempels) oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

5) Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und muss vor dem Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter übergeben werden. Kein Mitglied kann mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung gilt für die gesamte Mitgliederversammlung – nicht nur für einzelne Tagungspunkte.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Wahl des Beirats

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung

c) Entlastung des Präsidenten, Vorstands und Beirats

d) Verabschiedung des Haushaltsplans

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

f) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschuss

g) Änderung der Satzung

h) Austritt aus dem DMV

i) Auflösung des Vereins (§ 13)

§ 10 Beirat

1) Der Beirat sollte aus 10 Mitgliedern bestehen und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.

2) Der Beirat wählt aus seinen Reihen den Vorstand.

3) Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.

5) Für die während der Amtszeit ausgeschiedenen Beiräte können für den Rest der Amtszeit neue Beiräte durch den Vorstand berufen werden. Weitere Beiräte können während der Amtszeit vom Vorstand in den Beirat berufen werden.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstand und Schatzmeister.

2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

3) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.

6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7) Rechtsverbindliche Erklärungen im Sinne des § 26 BGB sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (Präsident und/oder Vizepräsidenten – auch Geschäftsführender Vorstand) abzugeben.

§ 12 JuMP*-Kreis

1) Ein JuMP-Kreis kann als Ausschuss des Vereins für alle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.

2) Die Leitung des JuMP-Kreises obliegt dem JuMP-Ausschuss. Diesem gehören an der Sprecher des JuMP-Kreises und mindestens zwei Stellvertreter, die von den Mitgliedern des JuMP-Kreises gewählt werden.

3) Der JuMP-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des JuMP-Kreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.

4) Der gewählte Sprecher des JuMP-Kreises ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes des Marketing Clubs.

5) Die Aufnahme von JuMP-Mitgliedern in den Marketing Club erfolgt durch den Vorstand. Der JuMP-Ausschuss kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.

§ 13 Austritt aus dem DMV, Auflösung des Vereins, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

1) Der Austritt aus dem DMV kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 an den Deutschen Marketing Verband e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketing-spezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung gefördert werden.

§ 14 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte

1) Der Marketing Club erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung.

Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

– Name und Anschrift,

– Bankverbindung,

– E-Mail-Adressen,

– Geburtsdatum,

– Funktion im Marketing Club und ggf. Dachverband.

2) Als Mitglied in einem Dachverband für Marketing Clubs ist der Marketing Club ermächtigt, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Dachverband z. B. Name und Alter des Mitglieds, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern, EMail-Adressen.

3) Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bzw. seinem Verbandszweck veröffentlicht der Marketing Club personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder z.B.: in seiner Clubzeitung, im Mitgliederverzeichnis, auf seiner Homepage, Imageflyern und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung vorhandener Fotos auf der Club-Homepage – ebenso beim DMV.

Der Marketing Club hat Versicherungen und Verträge zur Belieferung der Mitglieder mit Fachinformationen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können.

Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Marketing Club personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum und Alter, Funktion im Verband etc.] an das zuständige Unternehmen. Der Marketing Club stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger der Daten ausschließlich gemäß dem Übermittlungszweck verwendet.

4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 und 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Die Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt durch den Marketing Club erlaubterweise im Rahmen des § 28 BDSG.

5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Marketing Club nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat, ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Mönchengladbach, den 24. Januar 2017